Finanzielle und sonstige Hilfen

DetailinformationenzuklappenWeiterleistung für Wohngeld beantragen
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beantragen, dass Ihnen das Wohngeld weitergezahlt wird, und zwar wie in Ihrem ersten Antrag als -Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter bzw. Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit...
DetailinformationenzuklappenErhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn -sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat, -Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder -sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat. Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt...
DetailinformationenzuklappenWesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn -sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat, -Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder -sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat. Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.
DetailinformationenzuklappenWohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit
Der Wohngeldbescheid kann gemäß § 28 Wohngeldgesetz (WoGG) unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle aufgehoben werden oder wird kraft Gesetz unwirksam. Bei erheblicher Änderung der Wohn- und Einkommenssituation der Wohngeldempfängerin/des Wohngeldempfängers ist die zuständige Stelle berechtigt, den Wohngeldbescheid aufzuheben und Rückzahlungen einzufordern. -§ 28 Wohngeldgesetz (WoGG)
zurück