Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau Jessica Wolters
Amt / Bereich
Ordnungsamt
Gesundheitsamt
Bahnhofstr. 15
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2331
Telefax: 04261 983-88 2331
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen. 

Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.

Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.

Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind, gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern.

Verfahrensablauf
  • In Niedersachsen erfolgt die gebührenfreie gesundheitliche Beratung bei den unteren Gesundheitsbehörden bzw. Gesundheitsämtern. Hier sollte ein Beratungstermin vereinbart werden.
  • Für die nachfolgende Anmeldung der Tätigkeit bei der Ordnungsbehörde des Landkreises oder kreisfreien Stadt sollte ebenfalls ein Termin vereinbart werden.
Voraussetzungen
  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
  • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
  • Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
  • 2 Passfotos
Welche Gebühren fallen an?
  • :15,00 EUR
Was sollte ich noch wissen?

Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.

zurück