Antrag auf Zulassung von Straßentransportmitteln für Beförderungen von Tieren

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau Haferkorn
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 135 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2354
Telefax: 04261 983-2399
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Transportmittel, wie beispielsweise LKW-Anhänger, PKW-Anhänger oder Auflieger, für lange Beförderungen von Tieren einsetzen wollen, benötigen Sie für diese Transportmittel zuvor eine Zulassung nach Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Dies gilt nur für Beförderungen, die 8 Stunden oder länger dauern und die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen. 

Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Verladens, Entladens und ggf. Unterbringens an Zwischenstationen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie Ihre Zulassung.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen
  • Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt.
  • Es wurden von der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Stelle Kontrollen durchgeführt, die ergeben haben, dass die Straßentransportmittel für lange Beförderungen den Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung genügen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Zulassung von Straßentransportmitteln
  • Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung notwendig:
    • Angaben zu Ihrer Einrichtung/Institution
    • Angaben über das Transportmittel
    • Fahrzeugschein
    • TÜV-bestätigtes Abnahmeprotokoll des Transportmittels
    • TÜV-bestätigtes Abnahmeprotokoll des Navigationssystems
    • Datennachweis des Navigationssystems
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben

Wenn Sie gewerblich Tiertransporte durchführen möchten, benötigen Sie außerdem vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung. Den Antrag auf Zulassung müssen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Ziffer V.1.7.1.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 35,00 EUR – 250 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Zulassung vor der Nutzung des Transportmittels stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie das Transportmittel einsetzen.

Die Zulassung wird für maximal 5 Jahre gewährt.

Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

Weitere Informationen werden Ihnen mit Erlass eines Bescheides mitgeteilt.

Was sollte ich noch wissen?

Tiertransporte unterliegen Anforderungen, um den Tierschutz während des Transports zu gewährleisten. 

Gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. 

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:  
a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
b) Die Tiere sind transportfähig.
c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
 

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